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PV-Anlage,JStG 2022,ESt und USt,Betrieb durch GbR als KleinU

Es geht um die einkommensteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung einer PV-Anlage, die im Jahr 2023 erworben und installiert wird. Der Stpfl. ist alleiniger Eigentümer einer Immobilie: Nutzung zu 60 % eigene private Wohnzwecke, Nutzung zu 40 % für eigene Zahnarztpraxis mit Labor (Immobilie ist anteiliges BV). Im Labor werden umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt, die geringfügig unter 22 T€ p.a. liegen, somit bislang Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung. Auf dieser Immobilie soll im Jahr 2023 eine PV-Anlage (< 30 kW Peak) installiert werden. Der erzeugte Strom soll sowohl in der ZA-Praxis als auch in der privaten Wohnung genutzt werden. Getrennte Zähler sollen installiert werden. Eventuelle Stromüberschüsse sollen ins Netz eingespeist werden. Umsatzsteuerliches Problem: Wenn der Stpfl. Betreiber der PV-Anlage ist, wird durch die zusätzlichen Umsätze der PV-Anlage (zusätzlich zu den Laborumsätzen) die Klein-Unternehmergrenze von 22 T€ p.a. überschritten, so dass die Klein-Unternehmerregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann? Einkommensteuerlich liegen steuerfreie Einnahmen bzw. Nutzungsentnahmen i.S.v. § 3 Nr. 72 EStG vor. Die Lieferung der PV-Anlage erfolgt zum Steuersatz von 0 % USt. Um das umsatzsteuerliche Problem zu lösen, haben wir folgende Überlegung: Der Stpfl. ist (schon länger) zu 50 % Gesellschafter einer GbR, die Eigentümerin einer Immobilie mit sechs Eigentumswohnungen ist, die zu Wohnzwecken an fremde Dritte vermietet sind. Die GbR hat außer diesen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung keine weiteren Einkünfte. Die GbR erwirbt und betreibt die PV-Anlage auf der gemischt genutzten Immobilie des Stpfl. Die GbR rechnet den vom Stpfl. privat verbrauchten Strom sowie den in der ZA-Praxis verbrauchten Strom anhand der getrennten Zähler mit dem Stpfl. ab, ebenso erfolgt die Abrechnung des eingespeisten Stroms mit dem Netzbetreiber. Die GbR erzielt somit steuerfreie Einnahmen i.S.v. § 3 Nr. 72 EStG. Umsatzsteuerlich kann die GbR die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen, sofern die Einnahmen für den Strom (privat vom Stpfl. verbrauchter Strom, in der ZA-Praxis verbrauchter Strom und eingespeister Strom) nicht die Grenze von 22 T€ p.a. übersteigt. Die Lieferung der PV-Anlage an die GbR erfolgt zum Steuersatz von 0 % USt. Die Kosten des Stpfl. für den privat verbrauchten Strom sind steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung; die Kosten für den in der ZA-Praxis verbrauchten Strom sind Betriebsausgaben. Könnte der Sachverhalt so mit den aufgeführten Konsequenzen gestaltet werden? Dass die einkommensteuerlich steuerfreien Einnahmen und auch die Investition der PV-Anlage nicht mehr beim Stpfl., sondern bei der GbR entstehen bzw. realisiert werden (anderes Steuersubjekt), ist für den Stpfl. akzeptabel.
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