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Anschaffung PV-Anlage im Jahr 2020,Versag. LiebhabereiwahlR früherer Rechtslage,Ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung

Der Mandant plante seit 2019 eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines selbst genutzten Hauses. Diese wurde im Dezember 2020 installiert und fertiggestellt. Es wurde Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregelung gestellt, weil die Anlage eine Leistung unter 10,0 kW hat. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da die Leistung bei 19,8 kWp liegt. Inzwischen liegt die Grenze bei 30 kWp und die Einnahmen sind nach § 3 Nummer 72 EStG steuerfrei. Der Selbstverbrauch lag 2021 bei 38,66%, 2022 bei 25,06%. Lt. Aussage des Mandanten dürfte der Eigenanteil steigen (Elektroautos). Dem Finanzamt wurde mitgeteilt, dass während der Abschreibungsphase keine Gewinne anfallen werden. Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wurde zwischenzeitlich eingereicht. Meine Frage: Kann auf die Anlage aufgrund der zwischenzeitlichen Anhebung der Leistungsgrenzen die Vereinfachungsregel von Anfang angewendet werden oder ist aufgrund fehlender Gewinnerzielungsabsicht - zumindest in der Abschreibungsphase - von Anfang die gewerbliche Abasicht zu verneinen? Kann trotzdem zur Umsatzsteuer optiert werden?
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