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Betriebsprüfung,Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

Die Finanzbehörde begehrt die Hinzuschätzung von Umsätzen zu dem folgenden Sachverhalt: Ein Steuerpflichtiger erbrachte in dem Zeitraum 2016 bis 2018 Umsätze mit zwei ausländischen Unternehmen. 2016: Acht Ausgangsrechnungen über Erlöse von insgesamt 18.000 € 2017: Elf Ausgangsrechnungen über Erlöse von insgesamt 26.000 € 2018: Eine Ausgangsrechnung über 5.000 € Als Begründung wird ausgeführt, dass Ausgangsrechnungen eine fortlaufende Nummer enthalten müssen. Vorliegend erfolgte die Vergabe der Rechnungsnummern ohne erkennbares System. Auch wurden Rechnungsnummern mehrfach doppelt vergeben. Für getätigte Geschäftsreisen zu dieser Auslandsfirma würden für den Zeitraum Januar, August, Oktober und November 2016 keine Umsatzerlöse vorliegen. Weiterhin kam es öfters vor, dass ein Kunde bei Zahlung auf Rechnungsnummern verweist, welche lt. den vorliegenden Ausgangsrechnungen nicht vergeben worden sind. Anzumerken ist auch, dass die Auslandsfirma einen Rechnungsbetrag in Höhe von 2.350 € in bar ausgeglichen hatte. Da die aufgeführten Mängel überwiegend mit diesem einen ausländischen Kunden im Zusammenhang stehen, orientiert sich die Höhe der Zuschätzung an den Leistungen für diesen Kunden: 2016: Erlöse 17.841,60 €, Hinzuschätzung: 2.548,80 € 2017: Erlöse 25.499,00 €, Hinzuschätzung: 3.187,38 € Wie ist die Rechtslage?
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