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Vorsteuerabzug,Ausfall der Lieferung

Am Jahresende 2022 schließt Unternehmen A (Käufer) einen Kaufvertrag mit Unternehmen B (Verkäufer) über ein Wirtschaftsgut ab. Das Wirtschaftsgut soll von Unternehmen A bei Unternehmen B abgeholt werden. Unternehmen B stellt Unternehmen A eine Rechnung in 2022 aus, die Umsatzsteuer beträgt ca. 60.000 €. Unternehmen A macht die Vorsteuer in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2022 i.H.v 60.000 € aus der Rechnung gegenüber der Finanzverwaltung geltend. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Wirtschaftsgut jedoch noch nicht von A abgeholt und es wurde auch noch keine Lieferung getätigt. Es handelt sich somit um ein schwebendes Geschäft. Im Jahr 2023 (zum Zeitpunkt der finalen Aufstellung der Bilanz 2022) stellt sich heraus, dass das Geschäft nicht zustande gekommen ist. Da die Zahlung des Kaufpreises und die Abholung durch A nicht erfolgt ist, wurde der Auftrag durch den Verkäufer storniert und dem A ein Schadenersatz in Rechnung gestellt. Fragen: 1. Was sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug? 2. Darf die Vorsteuer aus schwebenden Geschäften gezogen werden (weder Zahlung noch Lieferung sind erfolgt)? 3. Durfte A die Vorsteuer in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2022 geltend machen? 4. Handelt es sich um Steuerhinterziehung, wenn die Vorsteuer im Jahr 2022 aus dem schwebenden Geschäft in Höhe von 60.000 EUR gezogen wurde? 5. Falls ja, ist es ausschlaggebend, dass A tatsächlich vorhatte, das Wirtschaftsgut zu erwerben und z.B. die Finanzierung nicht bekommen hat? 6. Welche Korrekturmöglichkeit bzw. Korrekturverpflichtung besteht im Nachhinein (z.B. im Jahr 2023)?
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