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Einkommensteuer,Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,AfaA

Mein Mandant besitzt eine Immobilie, die für fremde gewerbliche Zwecke vermietet wird. Die Immobilie befindet sich im Privatvermögen und wurde durch die Flutkatastrophe im Ahrtal erheblich beschädigt (kein Totalschaden). Nach BFH vom 02.12.2014 (BStBl. 2015 II S. 493, DStR 2015 S. 687) gehören Entschädigungszahlungen bei einem im Privatvermögen gehaltenen, vermieteten Grundstück grundsätzlich nicht zu den Einnahmen aus VuV, denn sie werden nicht für die Nutzungsüberlassung geleistet, sondern betreffen im Regelfall die private Vermögensebene; die Entschädigungszahlungen sollen auch nicht die Wiederherstellungskosten des im Urteilsfall durch Brand zerstörten Gebäudes mindern. Nach der Vorinstanz (FG Hessen vom 25.09.2015, 5 K 500/19) sind Versicherungsleistungen jedoch insoweit durch die Erzielung von Einkünften aus VuV verursacht, als die Versicherungsleistung zumindest auch den Schaden ausgleichen soll, der als AfaA wirksam geworden ist. Verstehe ich das richtig, dass die Versicherungsleistung nur gegen die AfaA, nicht aber gegen die Wiederherstellungskosten gegenzurechnen ist und die die AfaA übersteigende Versicherungsleistung steuerlich unberücksichtigt bleibt, d.h. auch nicht gegen die Wiederherstellungskosten gegenzurechnen ist?
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