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Einkommensteuer,Übungsleiterfreibetrag,VHS-Außenstelle

Fallschilderung: Unsere Mandantin ist eine VHS (Volkshochschule). Die VHS hat einige Außenstellen, welche von diversen Leiter/-innen geleitet werden. Diese Außenstellenleiter/-innen bekommen eine Vergütung von den jeweiligen VHS-Außenstellen: Berechnungsgrundlage 50 € pro stattgefundene Kurse, und dann wurde es bei jedem Leiter unterschiedlich gehandhabt, und zwar: – einige nur ehrenamtlich tätig, – manche nur mit Übungsleiterpauschale, – manche waren mit Übungsleiterpauschale und dann noch Ehrenamtspauschale tätig, – einige haben Übungsleiterpauschale, und wenn es nicht ausreichte, wurden sie noch als Minijob für ein paar Monate angemeldet, – einige sind bei den dazugehörigen Gemeinden angestellt und haben die Übungsleiterpauschale und/oder Ehrenamtspauschale bekommen. Eine Tätigkeitsbeschreibung der örtlichen VHS-Leiter/-innen kann ich Ihnen bei Bedarf per E-Mail nachreichen. Diesbezüglich hatte die Geschäftsführung der VHS schon eine Anfrage an den Bayer. Volkshochschulverband e.V. gestellt und folgende Antwort bekommen: „Laut BFH-Urteil vom 23.01.1986 (IV R 24/84), BStBl. 1986 II S. 398, werden die Außenstellenleiter von Volkshochschulen als Übungsleiter gewertet und können so von dem Übungsleiterfreibetrag profitieren.“ Dieses heillose Durcheinander bzw. die unterschiedliche Behandlung soll jetzt bereinigt werden, daher folgende Fragestellung: Fragen: 1. Kann das o.g. BFH-Urteil vom 23.01.1986 noch angewendet werden und sind die Außenstellenleiter/-innen als Übungsleiter i.S. des § 3 Nr. 26 EStG anzusehen? 2. Sollten die VHS-Außenstellen am besten für jede/n Außenstellenleiter/-in die Tätigkeitsbeschreibung sowie die Anwendung des Übungsleiter-FB vertraglich festhalten?
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