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Wechsel der Gewinnermittlungsart,§ 20 UmwStG,§ 7g Abs. 1,3 EStG

Sehr geehrte Damen und Herren, Mandant hat im Jahr 2018 sein Einzelunternehmen (EU) von Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) auf Bilanz umgestellt, um im Jahr 2019 sein EU rückwirkend zum 31.12.2018 in eine noch zu gründende GmbH in 2023 einzubringen. Die GmbH wurde 2019 im Februar gegründet und die Einbringung rückwirkend auf den 31.12.2018 durchgeführt. Das Jahresergebnis des EU laut EÜR 2018 lag bei T€ 17. Bei der Est Erklärung 2018 wurde ein Übergangsgewinn (ÜGG; Übergang von EÜR auf Bilanzierung) von T€ 300 neben dem laufenden Gewinn erfasst sowie gleichzeitig ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) von T€ 200, unter der Annahme, dass der ÜGG bei der Bilanzierung berücksichtigt wird und nicht bei der EÜR und demnach die Grenzen für den IAB (Grenzen für die Bilanzierung: Betriebsvermögen < T€ 235, bei der EÜR im Jahre 2018: lfd. Gewinn <= TE 100) eingehalten werden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird der IAB nicht akzeptiert, da der ÜGG in 2018 dem EÜR Ergebnis zugeordnet wird. Es stellt sich die Frage, welche Grenzen gelten für den IAB im Jahr 2018, die für die Bilanz zum 31.12.2018 oder der Gewinn lt. EÜR oder noch EÜR zuzüglich des Übergangsgewinn (ÜGG) in Höhe von T€ 300, was dann die Grenzen für den IAB überschreiten würde? Oder gibt es noch eine andere Lösung?
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