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Energetische Maßnahmen,Nebengebäude

Mein Mandant hat ein Wohnhaus, neben diesem Wohnhaus steht ein Nebengebäude, das bis 2020 als Lager genutzt wurde. Im Jahr 2021 wird das Nebengebäude mit dem Wohnhaus verbunden und energetisch saniert. Aussenwände werden gedämmt, neue Fenster die den neuesten Energiestandards entsprechen eingebaut. Die Fertigstellung und Nutzung durch meinen Mandanten wird im Jahr 2024 sein. Für den Umbau / Sanierung des Nebengebäudes war ein Bauplan notwendig. Meine Frage fällt diese Umgestaltung des Nebengebäudes von Lagerraum zu Wohnraum auch unter die Vorschrift des § 35 c ESTG. Die Maßnahmen wie Fenster, Wand und Dachdämmung wurden von den Handwerkern vorschriftsmäßig bestätigt.
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