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Kinder,Bereitschaftspflege,§ 32 EStG

Sehr geehrte Damen und Herren, unsere Mandantin hatte in 2022 ein Pflegekind, welches dauerhaft bei ihr wohnte. Hier handelt es sich um eine Bereitschaftspflege bzw. Übergangspflege da das Gericht hier noch prüft, ob das Kind dauerhaft dort bleiben kann oder wieder zu seinen leiblichen Eltern muss. Das Verfahren läuft noch bis heute. Die Mandantin erhält für das Kind kein Kindergeld und es ist auch nicht auf der Lohnsteuerkarte enthalten. Kann unsere Mandantin hier irgendwas in der Steuererklärung berücksichtigen? Mit freundlichen Grüßen Kann das Pflegekind in 2022 berücksichtigt werden?
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