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Bilanzierung Grundstücksteil,ETW in Berlin,§ 4 Abs. 1 EStG

Wir betreuen einen Mandanten, der in Münster seinen Hauptwohnsitz (hier wohnen auch seine Frau und seine Kinder) und in Berlin eine Zweitwohnung (Eigentumswohnung) innehat. Die Zweitwohnung nutzt er im Wesentlichen für seine gewerbliche Beratertätigkeit (Einzelunternehmen). Aktuell stellte sich in unserem Büro die Frage, ob er für die Berliner Wohnung Zweitwohnungssteuer abführen muss, was wohl nicht der Fall ist, da er die Wohnung als Berufspendler (im Rahmen seines Einzelunternehmens) nutzt und im Übrigen seinen Hauptwohnsitz außerhalb von Berlin begründet. Nichtsdestotrotz stellt sich nun aus ertragsteuerlicher Sicht die Frage, ob die Wohneinheit in diesem Fall nicht zwingend notwendiges Betriebsvermögen darstellt und bei ausschließlicher bzw. teilweiser beruflicher Nutzung zu aktivieren ist (wahrscheinlich folgt die Antwort den klassischen Zuordnungsregelungen: > 50 % zwingendes BV und 10 %–50 % gewillkürtes BV bzw. < 10 % PV).
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