Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Arbeitszimmer im Betriebsvermögen,Umfang der Aktivierung,Betriebsaufgabe,§ 4 EStG

Sachverhalt: A hat in seinem eigengenutzten EFH ein Arbeitszimmer im Betriebsvermögen seiner freiberuflichen Tätigkeit gehabt. Die freiberufliche Tätigkeit wurde nunmehr aufgegeben. Die Fläche des Arbeitszimmers von 26 qm beträgt 11,9 % der Gesamtwohnfläche von 218,5 qm. Der Prüfer möchte nunmehr den Grund- u. Bodenanteil des Arbeitszimmers von 26 qm auf 11,9 % des gesamten Grundstücks (inkl. Garten) von 778 qm auf 92,58 qm ausdehnen u. den Entnahmegewinn entsprechend erhöhen. Meine Auffassung ist, dass das Arbeitszimmer eines Freiberuflers einen sonstigen selbständigen Gebäudeteil und damit ein eigenes Wirtschaftsgut darstellt. Zum notwendigen Betriebsvermögen des Arbeitszimmers gehört nur der Bodenanteil, der ausschließlich dem Arbeitszimmer zuzuordnen ist (in diesem Fall 26 qm), da die anderen Gebäude- u. Grundstücksteile (z.B. Garten) ebenfalls selbständige Wirtschaftsgüter sind, die ausschließlich privat genutzt und damit dem notwendigen Privatvermögen zuzuordnen sind.
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen