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Rückstellung Zollprüfung SV-Beiträge,Ungewisse Verbindlichkeiten,Wertaufhellung,§ 249 HGB

Sehr geehrtes Expertenteam, zu folgendem Sachverhalt hätten wir gerne eine zweite Meinung. Mandant A ist als Einzelunternehmer in der Baubranche tätig und ermittelt seinen Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG (Bilanz). Mitte des Jahres 2018 wurde vom Zoll eine Durchsuchung bezüglich des Verdachtes auf Schwarzarbeit durchgeführt. Es wurde bis 2022 ermittelt; im Jahr 2022 kam es zu einem Gerichtsurteil, in dem Mandant A zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt wurde. Diese wurden in den Jahren 2022 und 2023 abbezahlt (ca. 60.000,00 €). Die Kosten für das Gerichtsverfahren belaufen sich auf ca. 4.000,00 € und die Kosten des Rechtsanwaltes auf 3.000,00 €. Die Veranlagungen bis einschließlich 2020 sind veranlagt und nicht mehr änderbar. Unsere Rückfrage besteht nun darin, ob bereits in der Bilanz per 31.12.2021 (Aufstellung 8/2023) Rückstellungen für die oben genannten Nachzahlungsbeträge gebildet werden können und falls ja in welcher Höhe? Vielen Dank für eine kurze Einschätzung; bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
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