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IAB,Gestaltungsmissbrauch,Fahrtenbuch

A ist Freiberufler mit einer Angestellten. Die private Nutzung des betrieblichen Pkw wird durch die 1-%-Regel berücksichtigt. Aufzeichnungen zu betrieblichen und privaten Fahrten wurden in den letzten 15 Jahren nicht vorgenommen. Der Anteil der beruflichen Fahrten wird auf 20 %–30 % geschätzt. A hat im Jahr 2017 einen IAB nach § 7g Abs. 1 EStG gebildet. Die Investitionsfrist endet zum 31. Dezember 2023. Als begünstigtes Wirtschaftsgut soll ein neuer Pkw im Dezember 2023 angeschafft werden. Die Darstellung der zu mindestens 90 % betrieblichen Nutzung für 2023 ist im normalen beruflichen Alltag erreichbar. Für das Jahr 2024 wird dies Ziel nur erreicht durch Fahrten zu Mandanten in Bayern und Schleswig-Holstein. Der Kontakt zu diesen Mandanten erfolgte in den Vorjahren nur auf dem Postwege bzw. über das Internet und Mandantenbesuche im Steuerbüro. Weiterhin sind Fahrten zu beruflichen Fortbildungsveranstaltungen in Berlin und Hamburg geplant. Ab dem Jahr 2025 soll die 1-%-Regel wieder angewandt werden. Der Anteil der beruflichen Fahrten wird dann wieder bei geschätzten 20 %–30 % liegen. Frage: Liegt hier ein Fall des Gestaltungsmissbrauchs vor?
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