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Betriebsveräußerung-/aufgabe,Steuervergünstigungen,§ 16 EStG

Unsere Mandantin (AW) betreibt die kurzfristige Vermietung von Ferien- und Monteurzimmern sowie auch die langfristige Vermietung im Rahmen eines Gewerbebetriebes und erzielt mit verschiedenen Immobilien Einkünfte nach § 15 EStG. Das 55. Lebensjahr wurde im Januar 2022 vollendet. Im Jahr 2022 wurden die folgenden Objekte zum jeweiligen (zivilrechtlichen) Zeitpunkt veräußert: – Objekt H, Übergang Nutzen und Lasten am 01.02.2022 (stille Reserven 100 TEUR) – Objekt W, Übergang Nutzen und Lasten am 01.05.2022 (stille Reserven 200 TEUR) – Objekt B, Übergang Nutzen und Lasten am 01.08.2022 (stille Reserven 800 TEUR) Im Betriebsvermögen befinden sich zum jetzigen Zeitpunkt noch die Objekte A, M, O und W. Mit dem Verkauf des Objektes B (mit den meisten stillen Reserven) entscheidet sich unsere Mandantin, den Gewerbebetrieb nach § 16 EStG aufzugeben und die übrigen Objekte A, M, O und W zu veräußern bzw. ins Privatvermögen zu überführen. Unsere Mandantin plant die Betriebsaufgabe und hat uns mit der Entwicklung mehrerer Szenarien beauftragt. So sollen die Objekte A und W veräußert, die Objekte M und O in das Privatvermögen überführt werden. Dort soll die Vermietungstätigkeit mit Einkünften aus § 21 EStG fortgeführt werden. Konkret geht es um den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe bzw. die Frage, welche Gewinne hier einbezogen werden dürfen. Legt man die EStR in H 16.2 EStH (Zeitraum für die Betriebsaufgabe) so aus, kann man zu dem Schluss kommen, dass die Betriebsaufgabe bereits im Jahr 2022 begonnen und mit den letzten Veräußerungen bzw. der Entnahme zum Ende des Jahres 2023 abgeschlossen ist. Es würde sich somit um eine zeitlich gestreckte Betriebsaufgabe handeln, die innerhalb der maximal vorgeschriebenen 36 Monate bliebe. Als problematisch gestaltet sich der Sachverhalt, dass, abgesehen von der Ermittlung des Zeitpunktes, unsere Mandantin das Gewerbe im Jahr 2022 nicht abgemeldet hat. Weiterhin ist die Frage, inwieweit die o.a. zivilrechtlichen Vereinbarungen in der Gesamtbetrachtung eine Rolle spielen. Folgende Fragen ergeben sich konkret: – Sind die Veräußerungen im Jahr 2022 als Beginn der Betriebsaufgabeerklärung als hinreichende Handlungen einer Betriebsaufgabe anzuerkennen, wenn diese durch weitere Veräußerungen und Entnahmen im Jahr 2023 abgeschlossen wird? – Erfolgt die Anwendung der §§ 16 (4) und 34 (3) EStG auf den Gesamtgewinn der Betriebsaufgabe oder auf das Jahr, in dem die Aufgabe abgeschlossen ist? – Kann eine Betriebsaufgabe zum 01.08.2022 (Verkauf Objekt B) erfolgen und können die stillen Reserven von 800 TEUR nach § 16 EStG besteuert werden, und wie sind die folgenden Veräußerungen von A und W in 2023 in der Aufgabebilanz zu deklarieren? – Bestehen anderweitige Möglichkeiten, die stillen Reserven aus den Veräußerungen nach § 16 EStG zu besteuern, da es sich insgesamt um eine auch gewollte Betriebsaufgabe der Mandantin handelt (Abgrenzung laufende Einkünfte § 15 EStG zu §§ 16/34 EStG)?
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