Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

PVA JStG 2022,§ 3 Nr. 72 EStG,Verbrauch durch Mieter

Wir begleiten einen Mandanten der auf einen neuen, zu 100 % Einfamilienhaus eine Photovoltaikanlage installiert hat. Der Kauf der Photovoltaikanlage unterlag nicht der Umsatzsteuerpflicht künftige Einnahmen aus den Stromverbrauch sind nicht umsatzsteuerliche relevant, da die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird. Der von der Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird vollumfänglich-laut dem Elektroinstallateur geht das wohl nicht anders - an den Mieter abgegeben. Der Mieter wiederum speist wohl, da er selbst den Stromanbieter wählt, den nicht vom Mieter selbst verbrauchten Strom ins öffentliche Stromnetz ein und verbraucht auch den Photovoltaikanlagen-Strom zur Deckung des eigenen Strombedarfs. Der Vermieter möchte mit dem Mieter eine vertragliche Regelung über die Stromnutzung treffen. Ziel ist es, dass die dann an den Vermieter fließenden Einnahmen für den Strom nach § 3 Nr. 72 EStG von der Einkommensteuer befreit sind. Wie soll die vertragliche Regelung bezüglich der Stromnutzung aussehen? Wir würden empfehlen einen eigenen Mietvertrag abzuschließen über die Räumlichkeiten und nochmals einen gesonderten Strom- Überlassungsvertrag hinsichtlich des von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms. Vertraglich sollte zwischen dem Vermieter und dem Mieter vereinbart werden dass der Strom, den der Mieter in das öffentliche Stromnetz eingespeist, in Höhe der Einspeisevergütung wieder an den Vermieter durchgereicht wird also für den Mieter eigentlich ein durchlaufender Posten ist. Der nicht eingespeiste Strom, also der Strom der dann vom Mieter für seinen privaten Stromverbrauch genutzt wird, soll mit einem festgelegten Satz pro Kilowattstunde vom Mieter an den Vermieter vergütet werden. Wären dann die Einnahmen für die Strom Überlassung beim Vermieter einkommensteuerlich befreit? Auch wenn vertraglich keine Abnahmeverpflichtung vereinbart ist, was den Verbrauch des Stroms durch den Mieter anbelangt liegt aber faktisch durch den Anschluss der Photovoltaikanlage und die über den Mieter laufende Einspeisung eine Koppelung der Stromüberlassung an das Mietverhältnis und faktisch eine Zwangs- Stromentnahme des Mieters vor, die aber gesondert vergütet wird. Gefährdet dies die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG? Sind dann die Strom-Einnahmen quasi neben Einnahmen zu dem Mietverhältnis steuerpflichtig? Technisch ist es wohl nicht möglich, dass der Vermieter den Strom eingespeist, weil der Mieter direkt einen Vertrag mit seinem Stromanbieter abschließt. Der Vermieter möchte nicht für seine Mieter den Stromvertrag abschließen und im Rahmen der Nebenkostenabrechnung weiter belasten. Deswegen möchte er den Strom wie oben dargestellt an den Mieter verkaufen. Ist das so möglich und auch steuerlich befreit nach § 3 Nr. 72 EStG? An einer staatlichen Förderung des sog. Mieterstroms hat der Vermieter kein Interesse, er scheut den Verwaltungsaufwand.
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen