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IAB,Bildung vor 2020,Auflösung nach 2020

In Vorjahren 2019 oder älter wurden Investitionsabzugsbeträge nach „altem Recht“ gebildet für Anschaffungen in Höhe von 40 % von 500.000 € = 200.000 €. Bei der Investition in 2022 (die Investitionsfristen wurden wg. Corona ja verlängert) stellt sich heraus, dass die AHK nur 400.000 € betragen. Frage: Gilt die Erhöhung von 40 % auf 50 % bei Abzug und Hinzurechnung in diesem Fall auch, also: Kann man den IAB quasi ohne anteilige Rückauflösung auf das Jahr der Bildung „retten“, also die vollen gebildeten 200.000 € verwerten, ohne anteilig 40 % von 100.000 € rückwirkend auflösen zu müssen?
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