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§ 15 Abs. 2 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG,§ 7 Abs. 1 EStG,Anwendbarkeit der amtlichen AfA-Tabellen

Unser Mandant B ist ein Industriebetrieb im Bereich der Erodiertechnik. Die angemeldete Tätigkeit umfasst die Bereiche Feinwerktechnik, Lohnerosion, CNC-Bearbeitung und Handel. B produziert nahezu ausschließlich für Kunden im Bereich Werkzeugbau. Unter Berücksichtigung der verschiedenen AfA-Tabellen fällt er seinen Erachtens am Ehesten unter die „Eisen-, Blech- und Metallwarenindustrie“. B plant nun die Anschaffung einer sog. CNC-gesteuerten „Funkenerosionsmaschine“. Unsere Fragen hierzu: 1. Kann B die Funkenerosionsmaschine nach Pos. 1.9.2 auf fünf Jahre nach der AfA-Tabelle vom 18.02.1997 für die Eisen-, Blech- und Metallwarenindustrie abschreiben? 2. Gibt es hierzu eine neuere Tabelle? 3. Oder muss B nach der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter vom 15.12.2020 nach Pos. 5.8 auf sieben Jahre abschreiben?
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