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§§ 112 ff. EStG,Energiepreispauschale bei Versorgungsempfängern

Sehr geehrte Damen und Herren, es stellt sich nachfolgende Frage bezüglich der Anspruchsvoraussetzung für die Energiepreispauschale von Steuerpflichtigen mit Versorgungsbezügen. Haben Steuerpflichtige mit Versorgungsbezügen stets Anspruch auf die Energiepreispauschale? Hat ein ehemaliger Angestellter mit Versorgungsbezügen auch Anspruch auf eine Energiepreispauschale? Was ergibt sich für einen ehemaligen Beamten mit Versorgungsbezügen? Wer muss die Energiepreispauschale in o.g. Fällen auszahlen? Ist allein aus dem Großbuchstaben "E" eine Auszahlung anzunehmen? D.h. muss davon ausgegangen werden dass keine Auszahlung erfolgte, sofern kein "E" übermittelt wurde? Welche rechtliche Würdigung ergibt sich, sofern keine Auszahlung erfolgte? Ist unsere Auffassung zutreffend, dass sofern ausschließlich Versorgungsbezüge bezogen werden, für die bislang keine Energiepreispauschale ausgezahlt wurde und sich aus der rechtlichen Würdigung jedoch eine Anspruchsberechtigung ergibt, die Energiepreispauschale als Einnahmen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gem. § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen ist und sodann auch der Werbungskostenpauschalbetrag gem. § 9a Satz 1 Nr. 1a) Anwendung findet und somit eine Besteuerung unterbleibt? Ändert sich ggf. an der Betrachtung etwas, wenn der Steuerpflichtige zusätzlich zu den Versorgungsbezügen auch Gewinneinkünfte erzielt?
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