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Tod eines Einzelunternehmers,Erbengemeinschaft,Betriebsaufgabe,§ 16 EStG

Der Steuerpflichtige ist Ende 2022 verstorben. Er war Inhaber eines Gewerbebetriebs, welcher aus mehreren Filialen bestand. Die Erben können den Gewerbebetrieb nicht weiter fortführen und haben unmittelbar nach Tod des Steuerpflichtigen damit begonnen, den Gewerbebetrieb abzuwickeln. Dabei werden einzelne Filialen geschlossen und andere Filialen verkauft. Soweit die Filialen durch die Erben verkauft werden, werden diese von den Erben bis zum Verkauf und zur Übergabe an den Erwerber weiter betrieben. Angemerkt sei, dass für alle Filialen Erwerber gefunden wurden. Die Erben beabsichtigen nunmehr, für den Gewerbebetrieb die Betriebsaufgabe rückwirkend gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Dabei soll der Betriebsaufgabezeitpunkt im Veranlagungsjahr 2022 und vor dem Tod des Steuerpflichtigen liegen. Fragestellung: 1. Kann die Betriebsaufgabe durch die Erben bereits heute wirksam erklärt werden, obwohl einzelne Filialen des Steuerpflichtigen noch nicht verkauft beziehungsweise abgewickelt sind? 2. Kann die Betriebsaufgabe durch die Erben auch rückwirkend auf den Todesstichtag erklärt werden? 3. Wird bei rückwirkender Erklärung der Betriebsaufgabe der daraus resultierende Gewinn im Rahmen der Einkommensteuererklärung des verstorbenen Steuerpflichtigen erfasst?
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