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Einkommensteuer,Privatvermögen,Betriebsvermögen

Unser Mandant M besitzt zusammen mit seiner Mutter ein (ungeteiltes) Grundstück mit 1.900 qm. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Bauernhaus mit Stall. In diesem Stall betreibt M seinen Gewerbebetrieb, das Bauernhaus wird ausschließlich privat genutzt. Die bebaute Grundfläche (Stall und Bauernhaus) beträgt 300 qm, davon entfallen ca. 200 qm auf den Stall und 100 qm auf den Bauernhof. Die Nutzfläche beträgt 400 qm, davon entfallen ca. 200 qm auf den Stall und 200 qm auf das Bauernhaus. Wie oben bereits geschildert, ist das Grundstück übergroß mit 1.900 qm. Direkt betrieblich genutzt wird nur der Stall. Gemeinschaftlich genutzt wird die Zufahrt zum Grundstück und die Garage. Das restliche Grundstück wird ausschließlich privat genutzt. Nun soll aus dem Grundstück von 1.900 qm, das nur eine Flur-Nummer hat, ein Grundstücksteil herausgemessen und verkauft werden. Die zum Verkauf anstehende Fläche wird zu 100 % privat genutzt. Es stellt sich die Frage, ob beim Verkauf des 100 % privat genutzten Grundstücks aufgrund der einheitlichen Flur-Nummer eine anteilige Zuordnung zum Betriebsvermögen zu erfolgen hat und dieser damit teilweise steuerpflichtig wird.
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