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Einkommensteuer,Verpflegungspauschale,Unterhaltszahlungen

Ein Mandant ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (50 %, zweiter GF vorhanden, beide einzelvertretungsberechtigt). Seine Tätigkeit ist die Auftragsabsprache, die Mitarbeitereinteilung, die Arbeitsabnahme bei den Auftraggebern. Er ist tatsächlich an verschiedenen Einsatzorten täglich über acht Stunden unterwegs. Die GmbH hat ihm diese Einsatzwechseltätigkeit bestätigt. Dabei wurden lediglich die durchschnittlichen Arbeitstage eines „normalen“ angestellten Mitarbeiters herangezogen. Das Finanzamt lehnt den Ansatz der Verpflegungspauschalen als Werbungskosten bei seiner Anlage N ab, da es sich auf den Standpunkt stellt, dass diese Bescheinigung nicht aussagekräftig ist wegen seiner Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer. Wir hatten nun stichprobenartig Regieberichte zugesandt, die das Finanzamt allerdings auch als Nachweis ablehnt. Die kompletten Regieberichte eines Jahres sind durchschnittlich zwei bis vier pro Arbeitstag. Wir haben überlegt, dem Finanzamt diese zuzusenden, obwohl dann immer noch das Argument gilt, dass aus diesen nicht hervorgeht, wo sich unser Mandant in den Zwischenzeiten der Unterschriften aufgehalten hat. Kann das Finanzamt die Bestätigung durch den Arbeitgeber einfach ablehnen? Welche Möglichkeiten hat man, die Einsatzwechseltätigkeit bei einem GGF nachzuweisen? Der Mandant unterstützt seit Jahren seine kranken Eltern in Bosnien. Die geforderten Nachweise sind erbracht. Auch hier will das Finanzamt die Unterstützungsleistungen nicht anerkennen. Zum einen behauptet das Finanzamt, dass der Vater als Landwirt tätig ist, was nicht stimmt, und bezweifelt, dass der Vater nicht auch von anderer Stelle unterstützt wird. Es will einen Nachweis der Erwerbsunfähigkeit der Eltern und einen Nachweis, dass keine anderen Einkünfte vorhanden sind, was ja eigentlich schon durch die Bescheinigung der Heimatbehörde erfolgt ist. Der Vater wird demnächst operiert und in diesem Zusammenhang lässt er sich nochmals bestätigen, dass er seit Jahren erwerbsunfähig ist. Kann auch hier das Finanzamt die Bescheinigung durch die Heimatbehörde einfach anzweifeln? Wie wäre hier am besten vorzugehen?
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