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Steuerermäßigungen,Energetische Sanierungsmaßnahmen,§ 35c EStG

Ein Mandant hat eine Immobilie bis einschließlich 10/2021 vermietet und hieraus Mieteinnahmen erzielt. Im Anschluss an die Vermietung wurde die Immobilie renoviert. Unter anderem wurden energetische Maßnahmen (Erneuerung der Haustür) vorgenommen und noch im Jahr 2021 abgeschlossen. Gemäß § 35c (2) EStG kann eine Steuerermäßigung nur in Anspruch genommen werden, wenn der Stpfl. das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Ist die steuerliche Förderung für 2021 damit ausgeschlossen?
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