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§ 4 EStG,R 4.2 Abs. 4 EStR,Keller als zu eigenbetrieblichen Zwecken genutzter Gebäudeteil

Unsere Mandantin Frau B ist Eigentümerin eines MFH mit insgesamt sechs Wohnungen (Wohnfläche gesamt ca. 400 qm). Im Zuge der Erbauseinandersetzung im Jahr 2007 erwarb sie 2/3 davon entgeltlich. 1/3 erwarb sie im Rahmen des Erbes. Zum 01.01.2008 zog sie in eine der sechs Wohnungen (ca. 65 qm) mit ihrem Gewerbebetrieb ein. Die Einlage ins Betriebsvermögen erfolgte entsprechend nach dem Wohnflächenverhältnis. Die Nutzflächen im Kellergeschoss blieben damals unberücksichtigt. Inzwischen ist der Umfang des Gewerbebetriebs stark zurückgegangen, so dass die Wohnung zu groß geworden ist. Hierfür zieht Frau B in einen „bewohnbaren“ Kellerraum des Hauses. Die Wohnung wird anschließend vermietet. Eine Entnahme der Wohnung ins Privatvermögen wird nicht durchgeführt. Allein durch die Nutzungsänderung geht die Zuordnung zum Betriebsvermögen nicht verloren, so dass die Wohnung weiterhin im Betriebsvermögen verbleibt. Nun soll eine der sechs Wohnungen verkauft werden. Hierfür wird Wohneigentum nach dem WEG gebildet. Jeweils ein Keller sowie ein Stellplatz werden den einzelnen Wohnungen zugeordnet. Fragen: 1. Kann der Keller als „Gebäudeteil von untergeordnetem Wert“ i.S.v. § 8 EStDV angesehen werden, wenn die Wertgrenzen für diesen Teil unterschritten werden? 2. Oder müssten die Gebäudeteile zusammengerechnet werden, und der Keller wird zusätzlich Betriebsvermögen? 3. Könnte davon ausgegangen werden, dass bei der Einlage im Grunde ein Keller zur Wohnung gehörte und in der Einlage zum 01.01.2008 enthalten war?
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