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Grundstück im Betriebsvermögen,Betrieblich genutzte Flächen,§ 4 EStG

Einlage von Grund und Boden in das Betriebsvermögen Der Mandant betreibt einen Einzelhandel mit Verkaufsräumen und Werkstatt im Erdgeschoss eines gemischt genutzten Gebäudes. Bis zum 31.12.2020 war der Laden von den Eltern angemietet. Das Gebäude befand sich bei den Eltern im Privatvermögen. Zum 01.01.2021 wurde das gesamte Gebäude einschließlich vermieteter Wohnungen und der Wohnung der Eltern unentgeltlich an den Sohn übertragen. Verbindlichkeiten mussten keine übernommen werden. Zum 01.01.2021 wurde von uns eine Wohn- und Nutzflächenberechnung des Gebäudes vorgenommen. Das Grundstück hat eine Größe von 950 qm. Die bebaute Fläche mit dem Gebäude beträgt 307 qm. Die betrieblich genutzte Fläche des gesamten Gebäudes beträgt 31 %. Zum 01.01.2021 wurden von uns 31 % der bebauten Fläche des Gebäudes (95 qm) als betrieblich genutzter Grund und Bodenanteil mit dem aktuellen Bodenrichtwert eingelegt. Zusätzlich wurden 4 Parkplätze, die dem Gewerbebetrieb dienen (27 qm) ins Betriebsvermögen eingelegt. Bei einer Betriebsprüfung beabsichtigt nun der Betriebsprüfer 31 % der gesamten Grundstücksfläche von 950 qm (insgesamt ca. 295 qm) ins Betriebsvermögen einzulegen. Von uns wurden bisher 122 qm eingelegt. Wir haben unseren Wert damit begründet, dass im Einzelhandelsgeschäft lediglich der anteilige Grund und Bodenanteil der bebauten Fläche des Grundstücks, einschließlich Parkplätzen, zur Verfügung steht. Die übrigen Zugangswege zu den vermieteten und eigengenutzten Wohnungen, sowie der vorhandene Hausgarten mit ca. 400 qm stehen in keinem Nutzung- und Funktionszusammenhang mit dem Gewerbebetrieb unseres Mandanten. Aus unserer Sicht sind die Zugangswege und der Garten nicht zu berücksichtigen. Unser Mandant würde sich darauf einlassen, dass man von der Gesamtfläche des Grundstücks (950 qm) zumindest den Gartenanteil von 400 qm Abzug bringt. Von der Restfläche von 550 qm würde er 31 % (ca. 170 qm) akzeptieren. Es stellt sich die Frage, ob die Finanzverwaltung ihren Ansatz mit 31 % der gesamten Grundstücksfläche (295 qm) durchsetzen kann, oder ob unser Ansatz mit der Berechnung der bebauten Grundstücksfläche (122 qm) eine Aussicht auf Erfolg hat. Für die Stellungnahme danken wir Ihnen im Voraus.
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