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kl. Photovoltaikanlage i.S.d. § 3 Nr. 72 EStG,Abzug der Handwerkerleistungen,§ 35a EStG

Mandant A erwirbt 2022 eine Photovoltaikanlage. Eine Gewinnermittlung erfolgt aufgrund der Neuregelungen ab 2022 nicht. 20 % des Stroms werden eingespeist und 80 % selbst genutzt. Kann die in der Rechnung ausgewiesene Arbeitsleistung vollständig als Handwerkerleistung angesetzt werden oder nur zu 80 %?
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