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Zufluss- Abfluss n. § 11 Abs. 1 u. 2 EStG,Berücksichtigung von steuerfreien Einnahmen

Sachverhalt: Im Zusammenhang mit der Jahresendabrechnung der PV-Anlageneinspeisung stellt sich immer wieder die Frage der Erfassung der Schlussabrechnung für das Vorjahr. Es gibt hier verschiedene Abrechnungsvarianten zu denen sich immer wieder Fragen ergeben und aus der Fachliteratur teils widersprüchliche Aussagen ergeben Fragestellungen zu § 11 Abs 1 S. 2 EStG Fall 1: Anlagenbetreiber erhält mtl. Abschläge (meist von Feb. bis Dez.). Im Zeitraum Ende Jan. bis März des Folgejahres erfolgt die Endabrechnung. Wann ist die Abschlusszahlung/Rückzahlung zu erfassen? Meines Erachtens im VAZ der Endabrechnung Fall 2: Anlagenbetreiber erhält mtl. Abschläge (meist von Feb. bis Dez.). Die Endabrechnung datiert mit 08. Januar des Folgejahres und die Gutschrift valutiert ebenfalls mit 08. Januar des Folgejahres. Wann ist die Abschlusszahlung/Rückzahlung zu erfassen? Meines Erachtens handelt es sich bei der Einspeiseschlussabrechnung um keine regelmäßig wiederkehrende Zahlung und ist daher im VAZ der Endabrechnung (also 2022) zu erfassen. Fragestellungen zu § 11 Abs 1 S. 2 EStG im Zusammenhang mit § 3 Nr. 72 EStG ab 2022 Im Zusammenhang mit der Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 72 EStG stellt sich die Frage wie die Fälle 1 und 2 in der Endabrechnung 2021 zu behandeln sind. Das BMF Schreiben vom 17.07.2023 geht hierauf nicht ein. Ihre Auffassung? Besten Dank. L. Atzkern
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