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Außergewöhnliche Belastungen,Heimunterbringung,Krankheitskosten

Sehr geehrte Steuerexperten, eine Mandantin ist vor Jahren altersbedingt, aber nicht krankheitsbedingt in ein Seniorenwohnstift gezogen. Ihre eigene Wohnung hat sie beibehalten, also nicht aufgelöst, um ggf. zurückkehren zu können. Nun ist sie erkrankt, hat Pflegegrad 5 sowie einen Grad der Behinderung von 100 % mit Merkzeichen H und wird von dem hausinternen ambulanten Pflegedienst des Seniorenstifts gepflegt. Bei Einzug und in den folgenden Jahren mit altersentsprechendem Gesundheitszustand konnten die Kosten für die Unterbringung und allgemeine Pflege in dem Seniorenstift nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Wie ist die Rechtslage bei sich zunächst langsam verschlechterndem Gesundheitszustand und schließlich Erkrankung mit Pflegebedürftigkeit? Können die vollen Kosten für Unterbringung/ Verpflegung/allgemeinen Dienstleistungen des Seniorenstifts als a.g.B. unter den sich geänderten Umständen geltend gemacht werden und ggf. ab wann?
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