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§ 5b EStG,Hinzuschätzung bei Verletzung der Pflicht zur elektronischen Übermittlung einer Bilanz,§ 162 AO

Guten Tag und folgende Frage mit Bitte um Beantwortung: Aufgrund einer Betriebsprüfung hatte sich das Kapital geändert. Dies führte dazu, dass in der DATEV keine elektronische Übermittlung erfolgen konnte. Es wurde auch mit der DATEV versucht, das Problem zu lösen, aber es ging schlichtweg nicht. Daraufhin wurde die Bilanz in Papierform an das Finanzamt gesandt. Das Finanzamt hat nun einen Sicherheitszuschlag von 6000 € auf den Gewinn gemacht, weil elektronisch übermittelt wurde. Meines Erachtens ist das kein Grund für einen Sicherheitszuschlag, denn ob die Bilanz elektronisch oder in Papierform eingereicht wird stehen dieselben Zahlen drin. Oder gibt es eine rechtliche Möglichkeit für einen Sicherheitszuschlag aus diesem Grund? Vielen Dank für die Beantwortung und eine schöne Woche noch
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