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Ermäßigung,§ 34 Abs. 1 EStG,Entschädigungen nach § 24 Nr. 1a und 1b EStG

Ein Mitarbeiter hat ein steuerliches Bruttogehalt von 100.000 €. Er tritt zum 31.12.2023 aus dem Unternehmen aus und erhält im Januar 2024 eine Abfindungszahlung (§ 24 Nr. 1a EStG) in Höhe von 90.000 € und eine Karenzentschädigung (§ 24 Nr. 1b EStG) in Höhe von 20.000 €, in Summe 110.000 €. Seine entgangenen Einnahmen im Jahr 2024 werden sich auf 100.000 € belaufen. Frage: Können die beiden Zahlen in Summe von 110.000 € der ermäßigten Besteuerung im Jahr 2024 gem. § 34 Abs. 2 EStG unterworfen werden?
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