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Bilanzierung Gebäudeteile,Gewillkürtes Betriebsvermögen,§ 4 EStG

A, ledig, keine Kinder, führt ihre Tätigkeiten (Berufsbetreuung) im eigenen EFH (140 qm) aus. Das Grundstück wurde im Jahr 2010 gekauft und mit Büroraum und Besprechungszimmer zu 20 % beruflich genutzt, aktiviert und mit 3 % abgeschrieben, § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG. Durch die Übernahme von Vormundschaften ab 2022 befinden sich Mündel jeden Tag tagsüber im EFH. Bis auf das Schlafzimmer werden alle Räume von den Mündeln benutzt. Selbst der Hauswirtschaftsraum wird beruflich genutzt, da dort zwar die private, aber auch die Wäsche der Mündel gewaschen wird. Frage: Können Räume wie das Wohnzimmer, der Flur, das Badezimmer und der HWR zu 50 % geschätzt aktiviert werden oder geht die Aktivierung nur zu 100 %?
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