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US-Satz bei einer Werklieferung,Abnahmezeitpunkt beim fertigen Werk

Sachverhalt: A Architekt bedient sich für ein Großprojekt einem Subunternehmer. Der Auftraggeber des A nutzt das Gebäude vor dem 30.06.2020; hat aber allen Abnahmeverlangen des A immer widersprochen. Begründung war, dass noch ausstehend Arbeiten zu erledigen seien. Eine förmliche Abnahme erfolgte dann im Dezember 2020. Der A rechnete seine Leistung mit 16% USt ab. Der Subunternehmer stellt seine Rechnung an den A mit 19% USt, da er sich auf den Standpunkt stellt, dass die Abnahme mit Einzug des Auftraggeber erfolgt sei (also vor 30.06.2020). Er begründet dies mit UStAE 2010 13.2. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 5. und 6 ... Auf die Form der Abnahme kommt es nicht an. Insbesondere ist eine Verschaffung der Verfügungsmacht bereits dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber das Werk durch schlüssiges Verhalten, z.B. durch Benutzung, abgenommen hat und eine förmliche Abnahme entweder gar nicht oder erst später erfolgen soll.... Der Subunternehmer positioniert sich demnach so, dass der Auftraggeber das Werk durch Benutzung abgenommen hat. Faktisch hat er es in Benutzung genommen und einer Abnahme widersprochen. Demnach kann er uE das Werk auch nicht konkludent abnehmen. A sagt zudem, dass er die Leistung des Subunternehmers erst abnehmen kann, wenn A die Leistung mit dem Auftraggeber abgenommen hat. Frage: Wann ist die Leistungen (Leistung des An an Auftraggeber und Leistung des Sub an A) abgenommen und welcher Steuersatz ist anzuwenden?
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