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Verhinderungspflege,Sittliche Verpflichtung,§ 33 Abs. 2 EStG

Es geht um den Personenkreis, der sich einer sittlichen Pflicht nicht entziehen kann. Eine Mandantin (schwerstbehindert (Conterganopfer)) möchte ihre familienähnlich langjährig vertraute - nahestehende Nachbarin als Verhinderungspflegerin benennen und ihr das Pflegegeld der Pflegekasse aus der Übernahme der Verhinderungspflege zahlen. Fraglich ist, ob auch diese Nachbarin zum begünstigten Personenkreis der sittlich Verpflichteten i.S.v. § 33 (2) EStG zählt, der das Verhinderungs-Pflegegeld steuerfrei gem. § 3 Nr. 36 EStG vereinnahmen kann.
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