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Photovoltaik-Anlage,Freiberufler ./. Gewerbebetrieb,§ 18 EStG

Der ledige Zahnarzt A (keine Kinder) baut derzeit ein neues Gebäude. Nach Fertigstellung möchte er ein Drittel der Räumlichkeiten für eigene betriebliche Zwecke nutzen. Zwei Drittel werden zu fremden betrieblichen Zwecken genutzt. Es besteht somit ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang, so dass der Grund und Boden sowie die eigenbetrieblich genutzten Räumlichkeiten notwendiges Betriebsvermögen werden. Die zu fremden betrieblichen Zwecken vermieteten Gebäudeteile und der dazugehörige Grund und Boden werden dem Privatvermögen zugeordnet. Im Weiteren wird auf dem Dach des Gebäudes eine Photovoltaikanlage (> 200 kWp) installiert. Dieser Strom soll sowohl von den Mietern der Räumlichkeiten als auch von der Praxis des A genutzt werden. Überschüssiger Strom wird an den örtlichen Energieversorger abgegeben. Die Photovoltaikanlage ist ein Wirtschaftsgut, dass u. E. nach nicht nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang aufgeteilt wird. Durch die Abgabe an Dritte und die Eigenutzung des erzeugten Stroms neben der gleichzeitigen freiberuflichen Tätigkeit könnte man davon ausgehen, dass es sich um ungleichartige und sich nicht ergänzende Tätigkeiten handelt, die keine Einheitlichkeit darstellen, so dass die Photovoltaikanlage als eigenständiger Gewerbebetrieb neben der freiberuflichen Tätigkeit gesehen werden könnte und mithin ein Risiko der Abfärbung nicht zum Tragen kommt. Vom Grundsatz müsste das notwendige Betriebsvermögen (PV-Betrieb) dem gewillkürten Betriebsvermögen (Praxis) ja vorgehen, zumal ein Widmungsakt auf Ebene der freiberuflichen Tätigkeit nicht vorgenommen werden sollte. Es soll in jedem Fall eine Abfärbung durch das Betreiben der Photovoltaikanlage vermieden werden. Falls die Photovoltaikanlage in der obigen Auslegung doch zum Betriebsvermögen der Praxis gehört, könnte die Zuordnung dadurch vermieden werden, dass an der Photovoltaikanlage eine weitere Person mit 1 % beteiligt wird, so dass eine PV-GbR entstehen würde?
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