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Herstellungskosten Gebäude,Umbaumaßnahmen,§ 6 EStG

Sachverhalt: Der Steuerpflichtige kaufte im Jahr 2013 ein Mehrfamilienhaus. Im Vorderhaus zur Straße gelegen befinden sich drei Wohnungen auf drei Etagen. Es liegt für Vorderhaus und Hinterhaus jeweils ein Grundsteuerbescheid vor. Im Hinterhaus, von dem wir davon ausgehen, dass es nicht mit dem Vorderhaus verbunden ist, befand sich noch von dem ursprünglichen Eigentümer ein altes Schwimmbad, d.h. eine marode Halle mit einem nicht mehr nutzbaren Schwimmbad. Diese Schwimmhalle hat der Mandant in den Jahren 2019 und 2020 umgebaut mit Kosten i.H.v. 33.000 € und hat Wohnraum geschaffen. Vermietet wurde das Hinterhaus erstmals ab 2020. Bei Erstellung der Einkommensteuererklärung im Juli 2022 haben wir mit seiner Ehefrau darüber gesprochen, dass Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude zu Herstellungskosten führen, wenn sie so umfassend sind, dass dadurch ein anderes Gebäude bzw. ein anderer Gebäudeteil hergestellt ist. Dies ist dann der Fall, wenn – es zu einer Funktions- oder Zweckänderung des bisherigen Wirtschaftsguts kommt, – die neu eingefügten Teile dem Gebäude das Gepräge geben und – die verwendeten Altteile bedeutungslos und wertmäßig untergeordnet erscheinen. Auf Grund der obigen Grundsätze hatten wir damals dem Mandanten, wie bereits auch schon mal im Jahr 2021, erklärt, dass die Kosten für die Umbaumaßnahmen i.H.v. 33.000 € bei dem Gebäude zu HK-AK führen und dass dann die jährliche Abschreibung 2 % aus 33.000 € beträgt. Auf Nachfrage erklärte bereits in diesem Zusammenhang der Mandant, dass kurz vor Erstellung der Einkommensteuererklärung 2020 das Finanzamt (Bewertungsstelle) bereits die betreffenden Örtlichkeiten aufgesucht habe (hiervon wussten wir bis dahin nichts). Auf Grund dessen bestand Konsens darüber, dass aufgrund der Datenlage und Erkenntnisse aus dem Besuch des Finanzamts dem Finanzamt die Funktions- bzw. Zweckänderung des bisherigen Hinterhauses bekannt seien und es daher wenig Sinn mache bzw. nicht möglich ist, von einem Sofortabzug auszugehen. Nachdem nunmehr der Einkommensteuerbescheid für 2020 kam, hat das Finanzamt die AfA des Vorjahres 2019 in Ansatz gebracht i.H.v. 7.408 € in Zeile 33 bei den Werbungskosten, statt wie von uns erklärt mit 8.082 €. Da dem Mandant nunmehr empfohlen wurde, Einspruch einzulegen gegen den Bescheid von 2020, da das Finanzamt die Afa nicht mit dem erhöhten Betrag berücksichtigt hat, war der Mandant darüber erbost, dass er für einen Einspruch von uns, da wir einen Fehler gemacht hätten, auch noch Geld zahlen soll. Ich habe ihm daraufhin mitgeteilt und aufgezeigt anhand der Erklärung, die er unterschrieben hat, dass der Fehler beim Finanzamt passiert sei, da das Finanzamt oft die Erhöhung der Afa Bemessungsgrundlage trotz korrekter Erklärung nicht registriert habe. Ebenfalls wurde dem Mandanten mitgeteilt, dass man im Rahmen des Einspruchs auch noch Belege i.H.v. rund 6.000 €, datierend mit „2020 und 2019!“, die er uns erst mit der Einkommensteuererklärung 2021 vorgelegt hat, im Rahmen des Einspruchs noch nachreichen könne. Aufgrund dessen war der Mandant nun bereit, einen Einspruch einzulegen, da es sich hier bei der AfA auch um Dauersachverhalte handelt und ihm dann 44 Jahre lang die Werbungskosten fehlen. Auch machte der Mandant nunmehr den Einwurf, dass man dem Finanzamt hätte einfach die Belege als Erhaltungsaufwand präsentieren können. Ich hätte das nur entsprechend umschreiben müssen, so dass das als Erhaltungsaufwand durchgehen könne. Meiner Meinung nach wäre das jedoch im Bereich der Steuerhinterziehung, an der ich mich nicht beteiligen will. Auf Bitte, dass er mir dann den Sachverhalt, so wie er meint, dass er vorliege, schreiben solle, wurde dies von dem Mandanten kategorisch abgelehnt, da ich ja der Fachmann sei …. 1. Frage: Liegt Sofortabzug vor oder nicht? 2. Frage: Wenn Sofortabzug vorliegt, oder ein Grenzfall oder eine Tatsachenfrage mit Ermessen, sollte nunmehr von der ursprünglichen Erklärung abgerückt werden, und noch im Rahmen des Einspruchs argumentiert werden (vorausgesetzt, der Mandant möchte dies so ….), dass kein Herstellungsaufwand vorliegt, sondern ein Sofortabzug? Was genau müsste mir evtl. der Mandant zu meiner Sicherheit schreiben bzw. bestätigen, welche Gegebenheiten vorliegen, um noch zu einem Sofortabzug zu kommen? 3. Frage: Meiner Meinung nach, wollte der Mandant auch nicht, dass der Fall mit Zeile 46 zum Prüffall wird. Dies wurde leider nicht dokumentiert. Sollte dieser Weg in ähnlichen Fällen gewählt werden?
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