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§ 24 SGB X,Anhörung,Prüfungsergebnisse

Prüfung der Deutschen Rentenversicherung Zum Abschluss einer Prüfung legen die Prüfer sogenannte Protokolle der Schlussbesprechung vor. Auf dem Text ist dann vermerkt, dass diese Schlussbesprechung als Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X gilt. Die Prüfer erwarten, dass wir als Steuerkanzlei dieses Protokoll unterzeichnen. Welche rechtlichen Folgen treten durch die Unterzeichnung ein? In § 24 SGB X ist vermerkt, dass vor Erlass eines Verwaltungsakts Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muss. Ist mit Unterzeichnung des Protokolls diese Gelegenheit verwirkt? Kann bei Verweigerung der Unterzeichnung der Erlass eines Nachzahlungsbescheids zumindest verzögert werden? Nach meiner Auffassung werden die Rechte aber sonst prinzipiell nicht beeinträchtigt. Gegen den Bescheid kann immer noch vollumfänglich Widerspruch eingelegt werden. Ist dies zutreffend? Können also nach Ablauf der eigentlichen Prüfungszeit im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch Nachweise vorgelegt werden? Im Rahmen der Prüfung werden auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse geprüft, die bereits seit zehn oder mehr Jahren bestehen. Es wird dann eine Erklärung angefordert, dass der Beschäftigte sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung hat befreien lassen. Dieser Mandant wurde bereits zweimal von der Deutschen Rentenversicherung geprüft. Hat der Prüfer dann erneut das Recht, diese Bescheinigung sich vorlegen zu lassen? Selbstverständlich kann dies immer wieder zur Verfügung gestellt werden. Es verursacht nur Arbeitsaufwand. Deswegen die Frage, ob Unterlagen, die bereits mindestens einmal der Deutschen Rentenversicherung vorgelegt wurden, immer wieder vorgelegt werden müssen.
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