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Ehegatten-Splitting,Voraussetzungen

Sehr geehrte Damen und Herren, unser Mandant (syrischer Staatsbürger) hat in 2019 in Syrien geheiratet. Auch seine Ehefrau ist Syrierin. Er lebt bereits seit 2019 in Deutschland, 2021 ist dann auch seine Frau nach Deutschland gezogen. Wir haben jetzt für die Einkommensteuerveranlagung 2021 den Splitting-Tarif beantragt. Allerdings wird die in Syrien geschlossene Ehe vom deutschen Standesamt nicht anerkannt. Trotzdem kann die Eheschließung nach deutschem Recht nicht noch einmal "wiederholt" werden, so lautet die Auskunft des Mandanten, genauere Hintergründe sind leider nicht bekannt. Ist es für die Zusammenveranlagung zwingend erforderlich, dass die ausländische Ehe von einem deutschen Standesamt zivilrechtlich anerkannt wird? Oder reicht die übersetzte und beglaubigte Kopie der ausländischen Eheschließungsurkunde, da nach dt. internationalen Privatrecht grds. das Heimatrecht des Ausländers maßgeblich ist? Mit freundlichen Grüßen
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