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NV-Bescheinigung,Steuererklärungspflicht

Fallschilderung: Unsere Mandanten (Fr.+Hr. S.) haben für die Zeit vom 01.01.2019 - 31.12.2021 vom Finanzamt eine NV- Bescheinigung gemäß § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG bekommen, da im Jahr 2018 das zu versteuernde Einkommen 7.952,00 EUR und die festzusetzende Einkommensteuer 0,00 EUR betrug. Im Jahr 2019 und 2020 die festzusetzende Einkommensteuer 0,00 EUR. Ab dem 01.07.2020 hat Hr. S. Rente bekommen und die Ehegatten hatten auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, wofür jedoch die Bank (aufgrund der NV- Bescheinigung) keine Kapitalertragsteuer einbehalten hatte. Mit diesem Einkommen hätte die festzusetzende Einkommensteuer 2021 ca. 7.500,00 EUR betragen. Aufgrund der NV- Bescheinigung 2019-2021, welche laut Auskunft des Finanzamtes auch für die Befreiung von der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019-2021 gilt, haben Fr.+Hr. S. für 2021 keine Einkommensteuererklärung abgegeben. Für das Jahr 2022 müssen Fr.+Hr. S. eine Einkommensteuererklärung abgeben, da keine NV- Bescheinigung mehr besteht. Aufgrund der Renten- und Kapitaleinkünfte beträgt das zu versteuernde Einkommen 2022 ca. 29.277,00 EUR und die Festzusetzende Einkommensteuer ca. 562,00 EUR. Durch den Einbehalt der Kapitalertragsteuer und Solid.zuschlag für die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde ca. 6.500,00 EUR von dem Bankinstitut abgeführt. Aufgrund dessen kommt es für 2022 zu einer Einkommensteuer- und SolidZ- Erstattung von ca. 6.000,00 EUR. Frage: 1.) Wenn unsere o. g. Mandanten die Einkommensteuererklärung 2022 abgeben, kann das Finanzamt auch noch die Abgabe der Einkommensteuerklärung 2021 anfordern bzw. Besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2021? Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen i.A. Maser F. Kellnberger- Klement Steuerberaterin Sonnenstr. 40 86807 Buchloe Tel.: 08241/966733 Fax: 08241/9667
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