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Photovoltaikanlagen,ESt,USt,2021,2022,§ 2 UStG

Ein Steuerpflichtiger hat seit 2010 eine Photovoltaikanlage auf dem Wohnhaus, die ausschließlich ins Netz einspeist und 7,525 kW groß ist. Er hat zur Umsatzsteuer optiert. In 2021 baut er eine weitere Photovoltaikanlage auf das Dach mit überwiegendem Selbstverbrauch des Stroms und einer Größe von 7,44 kW. Er hat die Vorsteuer in 2021 gezogen. Sehe ich es richtig, dass er aufgrund von § 15a UStG frühestens zum 1.1.2027 auf die Kleinunternehmerregelung verzichten sollte? 2. Frage: Wie sieht es in 2021 einkommensteuerlich aus? Die alte Anlage erzielt einen Gewinn in Höhe von 2.900,00 Euro und die neue Anlage einen Verlust von Euro 1.300,00 (Dabei wurde die Vorsteuer in Höhe von Euro 1.490,00 als Betriebsausgabe abgezogen), also per Saldo für beide Anlagen 1.600,00 Euro Gewinn. Die Veranlagung ist auch so erfolgt; die Rechtsbehelfsfrist ist jedoch noch nicht abgelaufen. Ab 2022 werden beide Anlagen wegen § 3 Nr. 72 EStG meines Erachtens nicht mehr in der Steuererklärung berücksichtigt. Gibt es für 2021 noch eine Möglichkeit, keine Einkommensteuer hierfür zu entrichten? Einen Antrag auf Liebhaberei kann wahrscheinlich aufgrund der Zusammenrechnung beider Anlagen-Größen nicht erfolgen. Stichpunkte hierzu reichen mir.
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