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Photovoltaik-Anlage,Steuerbefreiung,§ 3 Nr. 72 EStG

§ 3 Nr. 72 EStG scheint nur zu greifen, wenn es die PV-Anlage einen gesonderten Gewerbebetrieb darstellt. In der Vergangenheit sah die Rechtsprechung häufig bei „normalen“, „fachfremden“ Betrieben (also solchen, die nicht etwa PV-Anlagen-Aufsteller sind), die nebenher eine PV-Anlage betreiben, einen zweiten Gewerbebetrieb, u.a. weil häufig der gesamte Strom oder jedenfalls ein Großteil davon ins Netz eingespeist und entsprechend vergütet wurde. In mehreren Fällen stellt sich diese Frage jetzt neu bzw. hat an Relevanz gewonnen, so z.B.: Ein Autohaus mit Kfz-Werkstatt (Einzelunternehmen) hat 2022 eine PV-Anlage von 29,xy kW angeschafft (ohne Speicher). Der Strom wird fast vollständig selbst verbraucht. Sogar außerhalb der Öffnungszeiten (Samstagnachmittag, Sonn- und Feiertrage) wird ein Teil des Stroms aufgrund des Grundverbrauchs des Betriebs verbraucht, der Rest wird eingespeist. Ein Bauunternehmer in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG hat in 2022 eine PV-Anlage von 29,xy kW mit Speichersystemen angeschafft. Er verbraucht den absolut überwiegenden Teil des Stroms selbst für betriebliche Zwecke (und für einen Untermieter), nur ein kleiner Teil wird ins Netz eingespeist. Frage: Sind diese PV-Anlagen, deren Strom überwiegend für betriebliche Zwecke verwendet wird, als selbständige Gewerbebetriebe anzusehen (§ 3 Nr. 72 EStG greift) oder als normale Wirtschaftsgüter der jeweiligen Betriebe Autohaus/Kfz-Werkstatt bzw. Bauunternehmung?
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