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Doppelte Haushaltsführung,Erste Tätigkeitsstätte,§ 9 Abs. 4 EStG

Ein Geschäftsführer (GF) wohnt in Stuttgart, hat bisher in Berlin gearbeitet und dort eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung (DHHF) gehabt. Im GF-Vertrag war keine ausdrückliche Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte enthalten. Nunmehr hat der Arbeitgeber einen zweiten Standort in Stuttgart eröffnet. Nach Berlin muss der GF nur noch ca. einmal im Monat. Er arbeitet im Wesentlichen in Stuttgart. Unter Anwendung der quantitativen Kriterien wäre in Stuttgart die erste Tätigkeitsstätte. Der GF möchte seine DHHF in Berlin aber beibehalten. Wäre es möglich, dass der Arbeitgeber im Vertrag die Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte nach Berlin vornimmt? Erforderlich ist ja nur, dass der Arbeitnehmer-GF in geringem Umfang am Ort der ersten Tätigkeitsstätte Tätigkeiten erbringt, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. Dies ist in jedem Fall erfüllt.
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