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Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft,Rente / dauernde Last,§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG

Liebes Deubner-Team, es ergeben sich Fragen zu folgendem Sachverhalt: Aufgrund eines Todesfalls im Jahr 2007 ging ein Grundstück (Zweifamilienhaus) auf die Erbengemeinschaft bestehend aus Tante T und Neffe N zu je 50% über. Die Anschaffung durch die Erblasserin ist nicht bekannt. Nun beabsichtigt Tante T ihren Anteil auf ihren Neffen N zu übertragen. Aktuell wird das EG unentgeltlich von Neffe N und dessen Eltern genutzt, das OG steht leer. Variante 1: Ausgleichszahlung von Neffe N an Tante T in Höhe von 120.000 Euro, zahlbar in Monatsraten von je 300 Euro. Die Zahlungsverpflichtung erlischt, wenn der Betrag von 120.000 Euro erfüllt ist oder mit dem Tod der Tante. Es soll eine Anpassung an den Verbraucherindex vereinbart werden (Basis 2000 = 100), wenn sich dieser um 4% oder mehr verändert, damit die Ausgleichszahlung nach ihrem inneren Wert beständig bleibt. Variante 2: Tante T erhält lebenslänglich eine Monatsrente von 300 Euro, der zur Sicherung des Unterhalts dienen soll. Auch in diesem Fall ist die Indexierung bei Veränderung um 4% (mit Verweis auf § 323 ZPO) vorgesehen. Die Verpflichtung zur Leistung der Geldrente entfällt, wenn ein Betrag von 120.000 Euro erreicht wird. Fragen: Handelt es sich bei Variante 1 um eine nicht steuerbare Veräußerung gem. § 23 ESTG der Tante T? Sollte dies nicht zutreffend sein, wie wäre die steuerliche Berücksichtigung bei T bzw. N? Unter der Prämisse, dass die Immobilie künftig vermietet wird: Führen die Anschaffungskosten bei Neffe N zu Abschreibungsvolumen, soweit die Ausgleichszahlung anteilig Grund und Boden zuzurechnen ist? Wie müsste die Afa-BMGr ermittelt werden, wenn die Ausgleichszahlung den Zeitwert des Grundstücks unterschreitet (gemischte Schenkung)? Ist es zutreffend, dass bei Variante 2 keine dauernde Last gegeben ist? Liegt bei Variante 2 damit eine steuerbare und steuerpflichtige Renteneinnahme der Tante T vor, die nach § 22 S. 1 iVm § 22 S. 3 a) bb) mit dem Ertragsanteil zu versteuern und bei Neffe N nicht abzugsfähig ist? Sollte dies nicht zutreffend sein, wie wäre die Geldrente bei T bzw. N einkommensteuerrechtlich zu behandeln?
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