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§ 1 Abs. 1 SvEV,§ 40 EStG,Pauschalierung

Die Problematik habe ich bereits mit dem Gutachten Nr. 79148 geschildert, hier wurde bereits Stellung genommen. Wegen fehlender Nachweise werden die gezahlten steuerfreien Reisekosten bei der Prüfung der Deutschen Rentenversicherung nicht anerkannt. Mein Einwand, die Pauschalversteuerung gem. § 40 (2) EStG anzuwenden, wurde nicht anerkannt, da lt. Bescheid der Rentenversicherung für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 22.04.2015 durch Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV durch das fünfte Gesetz■so richtig?■ des vierten Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze vom 15.04.2015 von diesem Zeitpunkt an die Möglichkeit der Pauschalvesteuerung nicht mehr ausreicht, Beitragsfreiheit besteht nur noch bei einer rechtlich zulässigen und tatsächlich mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum durchgeführten Pauschalversteuerung. Bedeutet also hier: Eine rückwirkende Anwendung der Pauschalversteuerung ist nicht möglich. Hier war Ihre und meine Meinung, eine Pauschalversteuerung ist rückwirkend möglich, vgl. Ihre Mail vom 11.04.2023. Das ist die erste Frage: Da nach wie vor die Abrechnungen vom Arbeitgeber nicht korrekt vorliegen, möchte ich ab sofort mit den mtl. Lohnabrechnungen die Pauschalversteuerung für die Mitarbeiter anwenden und die Beträge auf den Lohnabrechnungen ausweisen und mit 25 % pauschal versteuern. Wenn also dem Berufskraftfahrer für mehrtägige Reisen 28 € täglich gezahlt werden und die Pauschalversteuerung angewandt wird, entfällt die spätere Prüfung durch die Rentenvers., oder? Da Abrechnungen nicht vorliegen, kann auch keine Prüfung über die Höhe der gezahlten Beträge erfolgen. Oder was muss ich hier zusätzlich noch beachten? Das ist die Frage 2 zu diesem Thema.
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