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Versicherungsmakler,Bilanzierungsgrundsätze,§ 4 EStG

Die Provisionsansprüche aus der Vermittlungvon Versicherungsverträgen wurden bei unserem Mandanten bisher nach Einnahme - Überschussrechnung § 4 abs. 3 EStG ermittelt. Aufgrund Überschreiten der Gewinngrenze wurde unser Mandant zur Bilanzierung aufgefordert. In der Abrechnung der Generalvertretung werden für das Jahr 2022 die zugeflossenen Provisionen ausgewiesen, darüber hinaus per 31.12.2022 gebildete Stornoreserven und Provisionen unter Haftung. Ist hierfür in der Eröffnungsbilanz eine Rückstellung zu bilden ? Wie die Summe Provisionen unter Haftung ermittelt wurde, ist in der Bescheinigung der Versicherung nicht erkennbar. Handelt es sich um Gewährleistungsansprüche ? Wie ist in der Handels- und im Steuerbilanz zu verfahren ?
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