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Abzugsverbot für Geldbußen,§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG

Sehr geehrte Damen und Herren, bekanntlich sind nach der genannten Vorschrift Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder nicht abzugsfähig. Das Problem ist der letzte Halbsatz der Vorschrift wonach auch damit zusammenhängende Aufwendungen nicht abzugsfähig sind. Konkret verhängt das Bundesamt der Justiz Ordnungsgelder nach § 335 HGB an Kapitalgesellschaften die ihrer Veröffentlichungspflicht nicht nachkommen. Vor dem Ordnungsgeld wird eine Androhung ausgesprochen. Diese Androhung ist löst eine Kostenverfügung über € 100 aus. Bitte, sind das "damit zusammenhängende Ausgaben" die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG fallen? Vielen Dank für Ihre Mühe.
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