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Tauschähnlicher Umsatz,Bemessungsgrundlage

Sachverhalt: Die A GmbH stellt Kunststoffteile her. Im Produktionsablauf müssen dafür im Voraus aus Aluminium Formen hergestellt werden. Die Aluminimum-Formen verbleiben bei der A GmbH und werden nicht dem Kunden ausgehändigt. Die Kosten für die Herstellung der Formen sind im Verkaufspreis für die Kunststoffteile eingepreist. Nach Abschluss eines Auftrags werden die Alu-Formen von der A GmbH bei der B GmbH unentgeltlich eingelagert. Sollte ein weiterer Auftrag für die gleichen Teile angenommen werden, können die Aluminium-Formen dann ggf. wieder verwendet werden. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die B GmbH nach einem Jahr frei über die Aluminium-Formen verfügen und das Metall soweit technisch möglich selbst wiederverwerten. Nicht wiederverwertbare Alu-Formen werden von der B GmbH auf eigene Kosten entsorgt. Ebenso entsorgt die B GmbH weitere Schrottabfälle unentgeltlich für die A GmbH. Frage: Wie ist der Sachverhalt ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich zu beurteilen? Wie ist umsatzsteuerlich in diesem Fall die Bemessungsgrundlage für einen ggf. vorliegenden tauschähnlichen Umsatz zu bestimmen?
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