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§ 10 EStG,§ 6 Abs. 3 EStG,§ 15a UStG,§ 7 Abs. 1 ErbStG,§§ 199 ff. BewG,Unternehmensnachfolge

Unser Mandant will sein Einzelunternehmen (Fahrschule) unentgeltlich gegen Versorgungsbezüge auf seine Tochter übertragen. Die Fahrschule hat teilweise steuerfreie Umsätze. Die Tochter hat bereits ein weiteres Einzelunternehmen (Logistik). Im BV des Einzelunternehmens der Tochter (Logistik) ist ein LKW vorhanden, der bisher auch aber nicht ausschließlich an die Fahrschule des Vaters vermietet wurde. Die Fahrschule hat den LKW für umsatzsteuerfreie Umsätze genutzt. Im EU der Tochter (Logistik) wurde für den LKW der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht. Die Anschaffung ist erst ca. 2,5 Jahre her. Die Tochter beabsichtigt auch nach der Übergabe einkommensteuerlich 2 Einzelunternehmen zu betreiben. Daneben hält die Tochter im Privatvermögen diverse PKW-Stellplätze, die bisher an die Fahrschule des Vaters vermietet wurden (Einkünfte aus V+V). Diesbezüglich haben wir folgende Fragen: 1. Können die privaten Parkplätze, sofern diese nach der Übergabe nicht mehr durch die Fahrschule genutzt werden, im PV der Tochter verbleiben? 2. Auch wenn die Tochter nach der Übergabe ertragsteuerlich 2 Einzelunternehmen (1x freiberuflich (Fahrschule), 1x Gewerbebetrieb (Logistik)) hat, wird es umsatzsteuerlich ja ein Unternehmen. Liegt in diesem Zeitpunkt dann eine Änderung der Verhältnisse in Bezug auf den LKW vor (§ 15a USTG)? Könnte dies durch eine gleichzeitige Umwandlung des EU der Tochter (Logistik) in eine UG zum Übergabezeitpunkt vermieden werden? 3. Kann unser Mandant nach der Betriebsübergabe trotz der Versorgungsbezüge in dem nun der Tochter gehörenden Einzelunternehmen angestellt werden oder wäre dies schädlich? 4. Die Übergabe wird nicht zum Jahresende, sondern im Laufe des Jahres erfolgen. Der Übergabevertrag soll vorsehen, dass dem Übergeber der Gewinn bis zum Übergabestichtag zusteht. Es wird eine Zwischenbilanz erstellt werden. Muss die Tochter dann, wenn der Gewinn zum Übergabestichtag feststeht (wird ja erst nach dem Übergabestichtag sein), diesen an den Vater auszahlen? Könnte dies auch als Darlehen erfolgen? Wäre die Auszahlung ein betrieblicher Vorgang also eine betriebliche Verbindlichkeit bei der Tochter? Welchen steuerlichen (Einkommensteuer, Schenkungssteuer) Einfluss hat diese Regelung auf die unentgeltliche Übergabe? 5. Würde der Vater (Mandant) später auf den ihm zustehenden Gewinnanteil verzichten, würde es sich bei dem Verzicht um eine zusätzliche Schenkung handeln? Hätte dies einen schädlichen Einfluss auf den Übergabevorgang? Vielen Dank vorab
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