Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 7 EStG,Schutzraum,SchBauG

Unser Mandant ist Bauträger und beabsichtigt, aufgrund der gegenwärtigen Lage künftig „Hausschutzräume“ zu bauen. Gemäß § 8 ZSKG (Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes) sind Hausschutzräume, die mit Zuschüssen des Bundes oder steuerlich begünstigt gebaut wurden, vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten in einem ihrer Bestimmung entsprechenden Zustand zu erhalten. Veränderungen, die die Benutzung des Schutzraums beeinträchtigen könnten, dürfen ohne Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde nicht vorgenommen werden. Zu diesen Schutzräumen besteht nach dem Schutzbaugesetz vom 09.09.1965 (Gesetz über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung) folgende Abschreibungsmöglichkeit: § 7 Steuerliche Behandlung der Aufwendungen für Schutzräume Werden Schutzräume errichtet, so können von den für die Herstellungskosten, soweit diese durch Zuschüsse nicht gedeckt sind, an Stelle der nach § 7 EStG zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung im Jahr der Fertigstellung des Gebäudes und in den elf folgenden Jahren bis zur vollen Absetzung erhöhte Absetzungen bis zu jeweils zehn vom Hundert der Herstellungskosten vorgenommen werden ... 1. Ist diese Vorschrift noch aktuell, und besteht diese Möglichkeit der Abschreibung noch? 2. Oder gibt es andere gesetzliche Vorschriften bezüglich der Abschreibung von Hausschutzräumen?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen