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Selbständiger Wirtschaftsprüfer,Erste Betriebsstätte,§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

Selbständiger Wirtschaftsprüfer hat im Jahr 2021 Betriebsstätten unterhalten in Haltern am See, Essen, Vechta, Hamburg und bei diversen Auftraggebern im Bereich Wirtschaftsprüfung, so dass keiner der Beschäftigungsstätten eine besondere zentrale Bedeutung zukommt. Die Betriebsstätte in Essen wurde ca. einmal wöchentlich aufgesucht. Fahrten nach Essen erfolgen nicht nur in die dortige Betriebsstätte, sondern auch zu Mandanten und Netzwerkpartnern. Unseres Erachtens kommt eine Begrenzung des Fahrtkostenabzugs i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG daher nicht zur Anwendung (BFH, Urteil v. 23.10.2014 – III R 19/13). Ist das korrekt?
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