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§ 7g Abs. 5 EStG,§ 7g Abs. 2 EStG,Konsequenzen nicht vorgenommener Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG

Ein Einzelunternehmer hat für den VZ 2019 einen IAB gebildet. Ende 2020 hat er eine entsprechende Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts getätigt, die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 jedoch versehentlich nicht durchgeführt und ohne Abzugsbetrag abgeschrieben. 2020 ist bestandskräftig veranlagt. 2021 ist noch nicht eingereicht. Fragen: Besteht die Möglichkeit, die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 EStG im VZ 2021 zu berücksichtigen und die AfA VZ 2020 entsprechend zu korrigieren? Kann die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch genommen werden?
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