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Rechnungsabgrenzungsposten,Wesentlichkeitsgrenze,§ 5 Abs. 5 EStG

Unser Mandant ist eine bilanzierende GmbH. Sie tätigt Ausgaben, die erst im nachfolgenden Geschäftsjahr zu Aufwendungen (handels- wie steuerrechtlich) führen. Diese Ausgaben belaufen sich teilweise über die neue Vereinfachungsgrenze von 800 €. Auf welche Basis ist in Bezug auf diese Grenze abzustellen? Darf der Gesamtrechnungsbetrag nicht größer als 800 € sein, um nicht abgrenzungspflichtig zu werden, oder darf der abzugrenzende Betrag (also Rechnungsbetrag im Verhältnis der verbleibenden Monate im nachfolgenden Geschäftsjahr) nicht größer als 800 € sein?
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